Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Artikel 4, des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt normiert, dass jeder Vertragsstaat anerkennt, dass es in erster Linie seine Aufgabe sei, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- oder Naturerbes sicherzustellen. Artikel 6, Absatz 3, leg cit hingegen normiert, dass sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, all jene Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung jenes Kultur- oder Naturerbes führen, welches sich in einem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befindet. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass Artikel 4, des UNESCO-Übereinkommens eine andere, weniger weitreichende völkerrechtliche Vorgabe zur Erhaltung von auf dem eigenen Hoheitsgebiet eines Staates liegenden Kultur- oder Naturerbe normiert, als dies Artikel 6, Absatz 3, leg cit im Hinblick auf die Rücksichtnahme bezüglich des auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegenden Kultur- oder Naturerbes vorschreibt. Diesen Befund bestätigen die Erläuterungen in der Regierungsvorlage für das in Rede stehende Übereinkommen vergleiche Regierungsvorlage 644 BlgNR römisch achtzehn. GP, Seite 24 ff).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X18