Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
GRS wie 2008/05/0115 E 6. Juli 2010 RS 11
Da der Begriff "Stand der Technik" im UVPG 2000 nicht definiert ist, ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er u.a. in der GewO 1994 (Paragraph 71 a,) und im AWG 2002 (Paragraph 2, Absatz 8,) definiert wird (Hinweis auf Ennöckl/ Raschauer, UVP-G, Kommentar, (2006), Seite 162, Rz 14). Unter dem "Stand der Technik" ist nach den heute inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Legaldefinitionen "der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, zu verstehen, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind. Maßgeblich ist der internationale, anlagenspezifische Stand der Technik. Das Tatbestandsmerkmal "erprobt und erwiesen" ist der entscheidende Ansatzpunkt im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes "Stand der Technik" (Hinweis auf Saria (Hg.), Stand der Technik, Seiten 34 f und das E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0101).
(Hier: Für eine Erdverkabelungsvariante für ein Projekt wie das vorliegende (380kV-Leitung) sind bisher noch keine Erfahrungswerte vorhanden.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X14