Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2011/03/0124

Rechtssatz

Die Mitbenutzung ist - ohne weitere "Zweckbindung" - "für Kommunikationslinien" vergleiche Paragraph 3, Ziffer 10, TKG 2003) zu gestatten, Paragraph 8, Absatz eins a, TKG 2003 sieht die Glaubhaftmachung eines "konkreten Projekts" (etwa zur Anbindung bestimmter Kunden) nicht als Voraussetzung für die Geltendmachung des Mitbenutzungsrechtes vor. Im Interesse der Straffung des Verfahrens beträgt die Entscheidungsfrist (lediglich) sechs Wochen.