Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Geschäftszahl

2011/03/0112

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Für Außenabflüge und Außenlandungen hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg cit auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.