Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Geschäftszahl

2011/03/0102

Rechtssatz

Es ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des Paragraph 11, ÖPNRV-G 1999 Aufgabe (unter anderem) der Länder ist, eine nachfrageorientierte Planung der Verkehrsdienstleistungen vorzunehmen, und dass die Länder, soweit sie als Besteller von Verkehrsdienstleistungen auftreten, auch Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr 1370 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 1191/69 und (EWG) Nr 1107/70 des Rates, Amtsblatt L 315 vom 3. Dezember 2007, S 1 (im Folgenden: VO 1370 aus 2007,), unterliegen. Dabei kommen Instrumente der Privatwirtschaftsverwaltung beim Einsatz öffentlicher Mittel zur Bestellung von Verkehrsdienstleistungen und bei den in diesem Zusammenhang erforderlichen Vergabeverfahren zum Einsatz. Es kann dem Gesetzgeber, der in Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, KflG 1999 ausdrücklich die Bestimmung der Konzessionsdauer mit einer Berücksichtigung von Interessen (auch) der Landesplanung verknüpft hat, nicht zugesonnen werden, dass die Ziele der Landesplanung nur aus Hoheitsakten oder generellen Normen herzuleiten wären, zumal er insbesondere auch in Paragraph 11, ÖPNRV-G 1999 von - nach Paragraph 15, Absatz eins, KflG 1999 zu berücksichtigenden - Planungsaufgaben unter anderem der Länder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausgeht. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein durch Beschlüsse der Landesregierung festgelegtes Ziel der Landesplanung berücksichtigt, wonach die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen durch "Ausschreibungen von Linienbündeln" in einer bestimmten zeitlichen Abfolge erfolgen soll.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0103

2011/03/0104

2011/03/0105

2011/03/0109

2011/03/0107

2011/03/0108

2011/03/0106