Verwaltungsgerichtshof
08.09.2011
2011/03/0102
Weder beim Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 2007 (in dem Planungsziele und die Umsetzungsmaßnahmen festgelegt wurden) noch beim "Gesamtverkehrskonzept 2008+" (beschlossen von der Stmk Landesregierung am 27. Mai 2008) handelt es sich um generelle Normen, die einer Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen würden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, diese Beschlüsse als Ausdruck der Ziele der Landesplanung bei der Erteilung von Konzessionen nach dem KflG 1999 zu berücksichtigen (Hinweis E vom 25. Februar 2009, 2008/03/0083).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0103
2011/03/0104
2011/03/0105
2011/03/0109
2011/03/0107
2011/03/0108
2011/03/0106