Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Geschäftszahl

2011/03/0102

Rechtssatz

Weder beim Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 2007 (in dem Planungsziele und die Umsetzungsmaßnahmen festgelegt wurden) noch beim "Gesamtverkehrskonzept 2008+" (beschlossen von der Stmk Landesregierung am 27. Mai 2008) handelt es sich um generelle Normen, die einer Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen würden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, diese Beschlüsse als Ausdruck der Ziele der Landesplanung bei der Erteilung von Konzessionen nach dem KflG 1999 zu berücksichtigen (Hinweis E vom 25. Februar 2009, 2008/03/0083).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0103

2011/03/0104

2011/03/0105

2011/03/0109

2011/03/0107

2011/03/0108

2011/03/0106