Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Geschäftszahl

2011/03/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0241 E 28. März 2006 RS 2

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Es liegt daher nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen. Der Antragsteller hat vielmehr insbesondere zu den im Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0110, VwSlg 15200 A/1999, festgelegten Kriterien von sich aus darzulegen, in welchem Umfang er in den jeweiligen Disziplinen trainiert hat.