Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Geschäftszahl

2011/03/0022

Rechtssatz

Der ORF hat zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen (Hinweis E vom 26. Juli 2007, 2006/04/0175, mwN).