Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.2012

Geschäftszahl

2011/02/0029

Rechtssatz

Für den Ausschluss der Verfolgungsverjährung bei der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften genügt es, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete "Filiale" bezieht, dies gilt auch für eine "Baustelle" eines näher genannten Unternehmens (als Arbeitgeberin)(vgl. E 20. April 2004, 2003/02/0243).