Verwaltungsgerichtshof
15.12.2011
2010/21/0098
Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10, und E VfGH VfSlg. 18833 aus 2009,). Dadurch wird die frühere Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis gegeben ist, fortgeführt.