Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Geschäftszahl

2010/16/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0098 E 7. Dezember 1988 RS 1

(hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).