Verwaltungsgerichtshof
29.09.2010
2010/16/0075
GRS wie 88/13/0098 E 7. Dezember 1988 RS 1
(hier ohne Klammerausdruck am Schluss)
Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).