Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Geschäftszahl

2010/16/0013

Rechtssatz

Die Möglichkeit, einen Lehrgang berufsbegleitend zu absolvieren, schließt die Qualifikation als Berufsausbildung nicht aus. Ein von der in Ausbildung Befindlichen ausgeübter "Nebenjob" als "Kino-Billeteurin" oder andere Berufstätigkeiten in den Abendstunden ("kellnern") steht einer Berufsausbildung daher nicht entgegen.