Verwaltungsgerichtshof
27.09.2012
2010/16/0013
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es zur Frage der Berufsausbildung darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315).