Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Geschäftszahl

2010/16/0013

Rechtssatz

Mag auch ein Universitätslehrgang nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 21, UG der Weiterbildung dienen, so ist darunter nicht nur die Fortbildung in einem erlernten Beruf im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG zu verstehen, sondern jede Weiterbildung, die auf einer vorhergehenden Ausbildung aufbaut, auch wenn diese nicht zu einem konkreten bereits erlernten oder ausgeübten Beruf erfolgt. Das UG schließt daher Universitätslehrgänge nicht von vornherein als Mittel der Berufsausbildung aus.