Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

2010/15/0169

Rechtssatz

Eine Bindungswirkung iSd Paragraph 116, BAO kann nur der Spruch eines Bescheides entfalten. Sie ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die Entscheidungsgründe eines Bescheides vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 98/15/0014, sowie Ritz, BAO4, Paragraph 116, Tz. 5). Zudem beziehen sich die Bescheidwirkungen grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2010150169.X01