Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Geschäftszahl

2010/15/0149

Rechtssatz

Handlungen und insbesondere ein Verschulden des Vertreters sind dem Vertretenen zuzurechnen vergleiche etwa die bei Ritz, BAO3, Paragraph 308, Tz 17, zitierte hg. Rechtsprechung).