Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2013

Geschäftszahl

2010/15/0017

Rechtssatz

Eine (auch atypische) stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft; eine Eintragung im Firmenbuch erfolgt nicht. Ein gemeinschaftliches Vermögen besteht nicht, vielmehr wird die Einlage des stillen Gesellschafters so geleistet, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht. Die Auflösung der stillen Gesellschaft bedeutet die Vollbeendigung der zwischen dem Unternehmensinhaber und dem stillen Gesellschafter begründeten schuldrechtlichen Beziehung. Die stille Gesellschaft endet bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes ohne Abwicklung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2010/15/0026).