Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2011

Geschäftszahl

2010/12/0184

Rechtssatz

Obzwar Paragraph 36 a, BDG 1979 von seinem Wortlaut her davon spricht, dass einem Beamten mit seiner Zustimmung Telearbeit angeordnet werden "kann", ist in Ansehung der ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2004, 685 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 7f, zu dieser Bestimmung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Beamten hiedurch keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform einräumen wollte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/12/0076