Verwaltungsgerichtshof
27.09.2011
2010/12/0184
Obzwar Paragraph 36 a, BDG 1979 von seinem Wortlaut her davon spricht, dass einem Beamten mit seiner Zustimmung Telearbeit angeordnet werden "kann", ist in Ansehung der ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2004, 685 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 7f, zu dieser Bestimmung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Beamten hiedurch keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform einräumen wollte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/12/0076