Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2014

Geschäftszahl

2010/12/0135

Rechtssatz

Auch wenn der Beamte schon während einer drei Monate andauernden Dienstzuteilung hervorragende Leistungen erbracht haben und in den Dienstbetrieb gut eingegliedert gewesen sein sollte, könnte dies kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen, weil durch eine derart kurz befristete, einer Versetzung nicht gleich zu haltende Verwendungsänderung kein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 18, Absatz 2, Stmk DBR 2003 geschaffen werden kann. Ansonsten wären die gesetzlichen Regelungen betreffend der Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in Paragraph 18, Absatz 2, legcit, womit dem Beamten ein subjektives Recht eingeräumt wurde, jeglicher Bedeutung beraubt.