Verwaltungsgerichtshof
16.09.2010
2010/12/0067
Eine Berücksichtigung sozialer Verhältnisse und des Dienstalters im Verständnis des Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 kann immer dann erfolgen, wenn dem mit der Versetzung verfolgten dienstlichen Interesse auch durch andere Maßnahmen als durch die Versetzung eines Landeslehrers Rechnung getragen werden könnte; sie könnte auch bei der Festlegung der Zieldienststelle eine Rolle spielen.