Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2011

Geschäftszahl

2010/12/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0115 E 20. Mai 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient.