Verwaltungsgerichtshof
21.08.2014
2010/11/0193
Aus den Materialien zu Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 geht einerseits hervor, dass die in dieser Bestimmung umschriebene Mitwirkung der in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erfüllung der wissenschaftlichen Verpflichtungen der Universitäten erforderlich ist und damit eigene Aufgaben der Universität erfüllt werden, andererseits, dass es sich bei der funktionellen Zurechnung der Mitwirkung zum Rechtsträger der Krankenanstalt um eine reine Haftungsregelung gegenüber den Patienten handelt. Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 regelt daher eine Art der "Mitwirkung", die sich von der "Überlassung" von Dienstnehmer/innen iSd Paragraph 11 a, KA-AZG unterscheidet (Hinweis E vom 17.06.2013, 2010/11/0079).