Verwaltungsgerichtshof
21.08.2014
2010/11/0193
Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079 (im Hinblick auf die Medizinische Universität Wien) ausgesprochen, dass die Medizinische Universität auch im klinischen Bereich als "Dienstgeber" iSd des KA-AZG 1997 anzusehen ist und sie daher für ihre in diesem Bereich tätigen Ärzte die - verwaltungsstrafrechtlich in Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG 1997 pönalisierte -
Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG 1997 trifft. An der Beurteilung der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 normierten Mitwirkung universitätsangehöriger Ärzte am Krankenanstaltenbetrieb hat sich auch durch den mit der hier maßgeblichen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2008, eingeführten Paragraph 11 a, KA-AZG 1997 nichts geändert.