Verwaltungsgerichtshof
21.11.2013
2010/11/0120
GRS wie 2012/06/0039 E 7. August 2013 RS 2
Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.