Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2010/11/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0039 E 7. August 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.