Verwaltungsgerichtshof
17.06.2013
2010/11/0079
GRS wie 2010/11/0155 E 23. Mai 2012 RS 1
Eine Verhängung der Mindeststrafe kommt nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen (Hinweis E 25. April 1990, 88/08/0155).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/11/0080 E 17. Juni 2013