Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Geschäftszahl

2010/11/0079

Rechtssatz

Bei Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KA-AZG 1997 als Ungehorsamsdelikt hätte der Beschuldigte, um glaubhaft zu machen, dass ihn an der Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen kein Verschulden trifft, darlegen müssen, dass er für den Bereich der Universitätskliniken ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, das unter den gegebenen - vorhersehbaren - Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließ (Hinweis E vom 25. März 2009, 2006/03/0010, mwN). Ein solches liegt regelmäßig nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde (die Nichteinhaltung von Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG 1997), jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (Hinweis E vom 24. Juli 2012, 2009/03/0141, mwN).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/11/0080 E 17. Juni 2013