Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Geschäftszahl

2010/11/0079

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KA-AZG 1997 pönalisiert Dienstgeber, die Dienstnehmer über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen. Bei einer derartigen Übertretung, zu deren Tatbestand eine konkrete Verletzung oder Gefährdung fremder Rechte nicht gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Hinweis E vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289), weshalb ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/11/0080 E 17. Juni 2013