Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Geschäftszahl

2010/11/0079

Rechtssatz

Wenn Paragraph 132, Absatz eins, UniversitätsG 2002 hinsichtlich der Überleitung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung anordnet, dass "nach dem Stichtag keine Änderung" eintrete und die Universität in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes eintrete, kann die Auffassung, ein Rechtsverhältnis zum Bund bleibe "aufrecht", nicht nachvollzogen werden: Ein Dienstverhältnis zum Bund hat nicht bestanden (Paragraph 6, Absatz 3, UniAbgG), in das bestehende Ausbildungsverhältnis ist die Universität eingetreten. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, KA-AZG 1997, die voraussetzt, dass Dienstgeber eine Gebietskörperschaft ist, kann daher nicht zum Tragen kommen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/11/0080 E 17. Juni 2013