Verwaltungsgerichtshof
17.06.2013
2010/11/0079
Zu Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, AZG, wonach in außergewöhnlichen Fällen näher genannte Arbeitszeitbeschränkungen keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass es sich dabei um Ereignisse handeln muss, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können; die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (Hinweis E vom 30. September 1993, 92/18/0118, mwN). Nichts entscheidend Anderes gilt für den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG 1997. Waren die Arbeitszeitüberschreitungen Ergebnis der regulären Dienstplanung, ist die Beurteilung, ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG 1997 sei nicht vorgelegen, nicht zu beanstanden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/11/0080 E 17. Juni 2013