Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Geschäftszahl

2010/11/0079

Rechtssatz

Dass es entsprechend der Bestimmungen des Organisationsplans der MUW die Leiter der Organisationseinheiten sind, denen die Verantwortlichkeit für die KA-AZG-konforme Dienstplanung und - einteilung zukommt, macht die Genannten nicht "zur Vertretung nach außen Berufene" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG und ändert daher, weil sie auch nicht zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurden, nichts an der den Beschwerdeführer als Mitglied des zur Vertretung nach außen berufenen Organs im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG treffenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/11/0080 E 17. Juni 2013