Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Geschäftszahl

2010/11/0079

Rechtssatz

Auch wenn grundsätzlich zwischen dem Kollegialorgan "Rektorat" und dessen Kompetenzen einerseits und dem "Rektor" als monokratischem Organ und seinen Kompetenzen andererseits zu unterscheiden ist, trifft den Beschwerdeführer als Mitglied des Kollegialorgans "Rektorat" die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn - wie hier - die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person einem Kollegialorgan übertragen wurde (Hinweis E vom 30. September 1993, 92/18/0118, mwN).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/11/0080 E 17. Juni 2013