Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Geschäftszahl

2010/11/0079

Rechtssatz

Bei Inkrafttreten des KA-AZG 1997 bestanden bereits Regelungen in Arbeitnehmerschutzvorschriften (iwS), die die Verantwortlichkeit eines vom Dienstgeber abweichenden Dritten, nämlich des "Beschäftigers", normierten: Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, (AÜG), regelte die Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 3, AÜG) und normierte in seinem Paragraph 6, Absatz eins,, dass für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers dieser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt. Ähnlich Paragraph 9, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, (ASchG). Mangels einer dem entsprechenden, die Verantwortlichkeit eines "Beschäftigers" an Stelle des Dienstgebers normierenden Sonderregelung im KA-AZG 1997 bleibt es dabei, dass Normadressat des Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG 1997 der Dienstgeber und nicht ein von ihm verschiedener Dritter ist, weshalb - ungeachtet der Konstruktion in Paragraph 63, UOG 1993 bzw. Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UniversitätsG 2002 - auch im Klinischen Bereich die Medizinische Universität als Dienstgeber der betroffenen Ärzte iSd Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG 1997 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/11/0080 E 17. Juni 2013