Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.2012

Geschäftszahl

2010/10/0254

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit der ausnahmsweisen Anwendung der "Divisionsmethode" bei der Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG 1907 ist auch bei einer Entfernung von wesentlich weniger als 500 m zwischen den in einem Stadtzentrum situierten Betriebsstätten der beteiligten Apotheken, die eine andere Art der Zuordnung nahezu unmöglich macht, zu bejahen vergleiche E 29. September 2010, 2007/10/0189).