Verwaltungsgerichtshof
18.04.2012
2010/10/0254
Die Rechtmäßigkeit der ausnahmsweisen Anwendung der "Divisionsmethode" bei der Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG 1907 ist auch bei einer Entfernung von wesentlich weniger als 500 m zwischen den in einem Stadtzentrum situierten Betriebsstätten der beteiligten Apotheken, die eine andere Art der Zuordnung nahezu unmöglich macht, zu bejahen vergleiche E 29. September 2010, 2007/10/0189).