Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Geschäftszahl

2010/09/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0166 E 9. Dezember 2010 RS 2

(hier die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden vergleiche E 14. Oktober 2009, 2008/12/0203). (Hier: Die belBeh stützt sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Gutachten und offenbar (ohne es ausdrücklich zu nennen) das anlässlich des Augenscheins erstellte Sachverständigengutachten. Der in zweiter Instanz beigezogene Sachverständige hat wesentliche Befunde zum Haus anders erhoben als der Gutachter der Behörde erster Instanz (z.B. Fassadengestaltung, Eingangstor, nachträglich zugekaufte und eingemauerte Fensterumrandungen, Innengestaltung). Die belBeh hätte daher eindeutig darzulegen gehabt, welche Aussagen welches der Sachverständigen sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legen wollte.)