Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Geschäftszahl

2010/09/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0113 E 3. Juni 2004 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage, bestehen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der "Lage" komme die Bedeutung eines "unverzichtbaren Kriteriums" zu, findet im Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG keine Deckung. Es ist daher für die Zugehörigkeit des Objektes des Beschwerdeführers zu dem Ensemble nicht entscheidend, dass die ins Treffen geführten angrenzenden Objekte nicht zum Ensemble gehören, bzw. dass diese Nachbarobjekte Neubauten sind. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach Paragraph eins, Absatz 3, DMSG kann im Einzelfall auch in der "Lage" der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (Hinweis E 27.2.2003, Zl. 2002/09/0100).