Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Geschäftszahl

2010/09/0230

Rechtssatz

Aus Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 im Zusammenhalt mit Paragraph 3, dieses Gesetzes ergibt sich, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist (Hinweis E 3. Juni 2004, 2001/09/0113). Baurechtliche Belange (hier: Bebauungsplan, Abbruchbescheid [Hinweis E 24. März 2009, 2008/09/0378]) sind nicht maßgeblich. Umgekehrt sind im Rahmen eines durchgeführten Baubewilligungsverfahrens Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes nicht zu beachten (Hinweis E 18. Mai 1993, 92/05/0098).