Verwaltungsgerichtshof
29.04.2011
2010/09/0205
GRS wie 2003/09/0086 E 28. Oktober 2004 RS 1
(Hier: Hinweis des Bf auf die seinen ausländischen Geschäftspartner treffenden Vertragspflichten)
Mit dem Verweis allein darauf, er selbst hätte noch am selben Tag eine Kontrolle durchführen wollen, was lediglich durch die in Rede stehende Amtshandlung verhindert worden sei, hat der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem zur rechtzeitigen Hintanhaltung von Verletzungen des AuslBG nicht dargetan. Vielmehr hätte dies insbesondere solcher Vorkehrungen bedurft, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt waren, gar nicht erst mit der bewilligungspflichtigen Arbeit hätten beginnen können.