Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Geschäftszahl

2010/09/0198

Rechtssatz

Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG: "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern kommen allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage vergleiche E 14. Jänner 1993, 92/09/0099).