Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Geschäftszahl

2010/09/0198

Rechtssatz

Der absolute Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AVG setzt voraus, dass der Bescheid erschlichen worden ist, was - neben anderen Bedingungen - auch beinhaltet, dass das Verhalten in Irreführungsabsicht gesetzt wurde. Eine von den vom Beamten angesprochenen Zeugen und Sachverständigen ausgeführte Rechtsansicht in "komplizierten Steuerangelegenheiten", die auch von mit der Sachmaterie befassten Behörden vertreten wird und sich nach den Angaben des Beamten erst in nachfolgenden Verfahren als unrichtig erwiesen hat, wird jedenfalls nicht in Irreführungsabsicht gesetzt.