Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2011

Geschäftszahl

2010/09/0177

Rechtssatz

Es kommt weder bei der Bestrafung des direkten Beschäftigers noch bei der des Verwenders überlassener Arbeitskräfte darauf an, von wem die Arbeitskräfte letztendlich zur Verfügung gestellt wurden.