Verwaltungsgerichtshof
16.09.2010
2010/09/0158
Ausführungen dazu, dass Äußerungen des Vorsitzenden über das Verhalten des Vertreters der Bfin - mögen sie auch übertrieben scheinen - im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verfahrensführung nicht geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden iSd Paragraph 7, AVG in Zweifel zu ziehen.