Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2010

Geschäftszahl

2010/09/0158

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass Äußerungen des Vorsitzenden über das Verhalten des Vertreters der Bfin - mögen sie auch übertrieben scheinen - im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verfahrensführung nicht geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden iSd Paragraph 7, AVG in Zweifel zu ziehen.