Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2013

Geschäftszahl

2010/09/0095

Rechtssatz

Bei der Tätigkeit der Arbeitskräfte als Fleischzerleger handelt es sich - ähnlich wie bei jener im Bereich der Errichtung von Gipskartonwänden - ebenfalls um einfache Arbeiten, die mengenmäßig verrichtet werden und bei der in der Regel kein abgrenzbares Werk geleistet wird vergleiche E 22. April 2010, 2007/09/0358).