Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2010

Geschäftszahl

2010/09/0080

Rechtssatz

Der Arbeitgeber bzw der zur Vertretung nach außen Berufene muss sich bis zum Arbeitsantritt durch Vorlegenlassen von Dokumenten Klarheit über die Identität und somit die Staatsangehörigkeit der Arbeitskräfte verschaffen vergleiche E 10. März 1999, 98/09/0312; E 20. November 2008, 2008/09/0208).