Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Geschäftszahl

2010/09/0074

Rechtssatz

Ein unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OEG ist ein zur Vertretung einer OEG nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden sind, kann an der Verantwortlichkeit dieses Gesellschafters iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein nichts ändern (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2002/09/0098).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/09/0173 E 15. Dezember 2011