Verwaltungsgerichtshof
01.07.2010
2010/09/0074
Ein unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OEG ist ein zur Vertretung einer OEG nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden sind, kann an der Verantwortlichkeit dieses Gesellschafters iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein nichts ändern (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2002/09/0098).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/09/0173 E 15. Dezember 2011