Verwaltungsgerichtshof
01.07.2010
2010/09/0074
GRS wie 2009/09/0287 E 25. Februar 2010 RS 3
Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er zB losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert (wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/09/0173 E 15. Dezember 2011