Verwaltungsgerichtshof
27.01.2011
2010/09/0053
In Paragraph 26, DMSG 1923 werden "grundlegende" Partei- und Antragsrechte geregelt, diese Norm und das DMSG 1923 in seiner Gesamtheit enthält aber keine Einschränkung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nur über Parteienantrag. Solches wäre im Hinblick darauf, dass das DMSG 1923 die Unterschutzstellung von Denkmalen dann vorsieht, wenn ihre Erhaltung "im öffentlichen Interesse" gelegen ist (Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923), auch kontraproduktiv, weshalb dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, er habe die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens exklusiv einem kleinen Kreis von Antragslegitimierten vorbehalten.