Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Geschäftszahl

2010/09/0053

Rechtssatz

Die Einleitung eines Verfahrens kann durch Parteiantrag oder aber von Amts wegen erfolgen, die beiden Formen können auch nebeneinander bestehen. Ob ein Verfahren auf Antrag und/oder von Amts wegen einzuleiten ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen (Hinweis E 28. Juni 1994, 92/05/0156), weil Paragraph 39, Absatz 2, AVG - subsidiär - vorsieht, dass die Behörden "soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten ..., von Amts wegen vorzugehen" haben (Offizialmaxime). Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich bestimmen, dass ein Verfahren NUR auf Antrag durchzuführen ist.