Verwaltungsgerichtshof
14.12.2012
2010/09/0032
Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vergleiche E 10. Oktober 1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist vergleiche E 20. November 2001, 2001/09/0072; E 18. Dezember 2001, 2001/09/0059).