Verwaltungsgerichtshof
25.02.2010
2010/09/0002
GRS wie 97/09/0222 E 6. Juni 2001 RS 3
Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer bei seiner Tätigkeit, die in Paragraph 2, SchOG 1962 normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen.