Verwaltungsgerichtshof
15.05.2013
2010/08/0257
GRS wie 2007/08/0187 E 11. September 2008 VwSlg 17531 A/2008 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des Paragraph 9, AlVG unter der Androhung der Sanktion des Paragraph 10, AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung darf aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitsuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind.